Aktuell
Einheitliches Patentgericht und Einheitspatent in Sichtweite
Kürzlich wurde bekannt gegeben, dass das Einheitliche Patentgericht (EPG) – das neue europäische Patentgericht – seine Verwaltungskommission berufen hat und alsbald mit der Ernennung der Richter beginnen wird. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt näher rückt, ab dem dieses Gericht die ersten Fälle verhandelt und erteilte europäische Patente als Einheitspatente registriert werden können.
Rechtsstreitigkeiten über Verletzung und Rechtsgültigkeit europäischer Patente werden aktuell von den nationalen Gerichten verhandelt (Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch den Artikel zum Thema Patentstreitigkeiten in diesem Newsletter). Das EPG wird derartige Klagen zentral für die teilnehmenden Länder bearbeiten. Im Prinzip wird dies für alle bestehenden und zukünftigen europäischen Patente gelten, die in einem EPG-Land in Kraft sind oder in Kraft treten werden.
Teilnehmende EPG-Länder (Stand: 23. März 2022)
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.
Das EPG entscheidet über europäische Patente
Mit dem EPG wird die internationale Prozessführung sehr viel einfacher und ein Urteil des EPG wirkt sich unmittelbar auf das Patent in sämtlichen EPG-Ländern aus. Bereits erteilte europäische Patente fallen, wenn der Patentinhaber nichts dagegen unternimmt, automatisch in den Zuständigkeitsbereich des EPG. Dies kann sich im Vergleich zum derzeitigen System vor- oder nachteilig auswirken und verlangt daher eine individuelle Bewertung für jeden Patentinhaber. Sie können wählen, ob Sie für Ihr bestehendes europäisches Patent / Ihre bestehenden europäischen Patente das aktuelle System beibehalten möchten. In dem Fall müssen Sie beim EPG jedoch einen sogenannten Opt-out-Antrag stellen. Dann ändert sich nichts und Rechtsstreitigkeiten werden nicht vor dem EPG, sondern ausschließlich vor den nationalen Gerichten verhandelt.
Mit der Einführung des EPG ist nicht nur der Patentinhaber berechtigt, vor dem EPG gegen Verletzer zu klagen, sondern auch der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz. Da dies für alle bestehenden europäischen Patente gilt, kann es auch Auswirkungen auf Ihre aktuellen Lizenzvereinbarungen haben. Dies könnte für Sie ein Grund sein, Ihre Lizenzvereinbarung anzupassen oder einen Opt-out-Antrag zu stellen.
Bevor das EPG die Arbeit aufnimmt, wird V.O. seine Mandanten rechtzeitig informieren, welche Patente in den Zuständigkeitsbereich des EPG fallen, und auf die Möglichkeit eines Opt-out-Antrags hinweisen. Ihr Patentanwalt bzw. Patentanwältin kann Sie bei Ihrer Entscheidung und den damit verbundenen Überlegungen beraten. Auf Wunsch kann diese/r auch den Opt-out-Antrag stellen. Unsere Anwälte sind gerne bereit, (bestehende) Lizenzvereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Einheitspatent ist kein „neues“ Patent, sondern stellt eine Alternative zum aktuellen Validierungsverfahren für europäische Patente dar.
Das Einheitspatent
Das Einheitspatent ist kein „neues“ Patent, sondern stellt eine Alternative zum aktuellen Validierungsverfahren für europäische Patente dar. Es bietet die Möglichkeit ein erteiltes europäisches Patent mit einem einzigen Antrag in allen EPG-Ländern gemeinsam zu validieren. Am Prüfungs- und Erteilungsverfahren eines europäischen Patents wird sich nichts ändern. In Ländern, die nicht zum EPG gehören, bleibt das Verfahren zur Validierung eines europäischen Patents unverändert.
Vereinfachung des Patentanmeldeverfahrens
Bald können Sie sich bei der Validierung eines erteilten europäischen Patents für die Eintragung als Einheitspatent entscheiden. Ihr Patent gilt dann in allen EPG-Ländern und eine separate nationale Validierung in diesen Ländern ist nicht mehr erforderlich (und auch nicht möglich). Dies vereinfacht den Validierungsprozess erheblich:
- Es sind keine separaten Übersetzungen in die jeweiligen Landessprachen mehr erforderlich.
- Für die einzelnen EPG-Länder fallen keine Jahresgebühren mehr an. Das Europäische Patentamt erhebt eine einzige Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Einheitspatents.
- Das Einheitspatent untersteht automatisch und immer dem EPG, was bedeutet, dass die Gerichtsverfahren zentralisiert sind.
Nach Erteilung Ihres europäischen Patents erhalten Sie einen Brief, um Sie zu fragen, in welchen Ländern Sie das Patent validieren lassen möchten und ob Sie eine Registrierung als Einheitspatent wünschen. Die Registrierung als Einheitspatent ist erst ab dem Tag möglich, an dem das EPG seine Arbeit aufnimmt, und nur für europäische Patente, die ab diesem Zeitpunkt erteilt werden. Für einen kurzen Zeitraum vor diesem Stichtag ist es möglich, die Erteilung bis zum Tag der Einführung des EPG zu verzögern. Ihr Patentanwalt bzw. Ihre Patentanwältin unterstützt Sie gerne bei der Entscheidung über die Validierung und/oder den Aufschub der Erteilung Ihres europäischen Patents.
Noch Fragen?
Auf unserer Website haben wir eine Datei mit ergänzenden Informationen über das EPG und das Einheitspatent eingerichtet. Selbstverständlich können Sie sich auch jederzeit an Ihren Patentanwalt bzw. Patentanwältin wenden.
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Wenn der UPC und das einheitliche Patent eingeführt werden, werde ich:
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